Wenn das Testament nicht gefunden wird, ist alles umsonst!


Wenn Sie Ihr eigenhändig errichtetes Testament Zuhause aufbewahren und auf die amtliche Verwahrung verzichten, hängt die Berücksichtigung durch das Nachlassgericht letztlich davon ab, ob das Testament nach Ihrem Tod gefunden und abgeliefert wird. Eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister ist in diesem Fall nicht möglich. Wird das Testament nicht gefunden, zerstört oder nicht abgeliefert, dann kommt mangels Testamentes die gesetzliche Erbfolge zum tragen.

 

Das muss jedoch nicht sein! Ein eigenhändiges Testament können Sie beim Nachlassgericht in die besondere amtliche Verwahrung geben. Notariell beurkundete Testamente werden von der Notarin oder dem Notar immer in besondere amtliche Verwahrung gegeben.

 

Die amtliche Verwahrung letztwilliger Verfügungen hat gegenüber der Verwahrung Zuhause oder im Banksafe Vorteile: Das Testament kann nicht verloren gehen und wird nach dem Tod nicht übersehen. Denn bei amtlich verwahrten Testamenten gibt es ein automatisches Benachrichtigungssystem, das sicherstellt, dass das für die Erteilung des Erbscheins zuständige Nachlassgericht nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers sicher von der Existenz der letztwilligen Verfügung erfährt.

 

Beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer werden alle notariell beurkundeten Testamente und alle eigenhändigen Testamente, die in die besondere amtliche Verwahrung gegeben wurden registriert.

 

Die Bundesnotarkammer prüft das Register bei jedem Sterbefall automatisch auf vorhandene Testamente. Das zuständige Nachlassgericht und die Stellen, die registrierte erbfolgerelevante Urkunden der Verstorbenen oder des Verstorbenen verwahren, werden automatisch benachrichtigt. Die benachrichtigten Verwahrstellen sorgen dafür, dass das Nachlassgericht vom Inhalt der erbfolgerelevanten Urkunde erfährt. Diese Information kann für die Erteilung oder Versagung eines Erbscheins von großer Bedeutung sein.

 

Wichtig zu wissen: Sie brauchen nicht zu befürchten, dass unbefugte Dritte über das Zentrale Testamentsregister Einblick in den Inhalt Ihres registrierten Testaments nehmen könnten. Denn im Zentralen Testamentsregister werden die zum Auffinden der Urkunde erforderlichen Informationen gespeichert, nicht aber der Inhalt der von Ihnen abgegebenen Erklärung selbst. Die Urkunde befindet sich, vor Zugriffen unbefugter Dritter geschützt, weiterhin in amtlicher Verwahrung.