Die Testamente für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft


Es gibt kein gesetzliches Erbrecht des überlebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Wenn die nichtehelichen Partner die Erbfolge weder durch Testament noch Erbvertrag geregelt haben, dann geht der überlebende Partner leer aus. Dies gilt auch dann, wenn man ein Leben lang ohne Trauschein zusammengelebt hat.

 

Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist allein verheirateten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften vorbehalten. Nichteheliche Lebensgemeinschaften können wirksam kein gemeinschaftliches Testament errichten.

 

Somit bleibt den nichtehelichen Lebenspartnern nur die Möglichkeit, ihre Erfolge mittels Einzeltestaments oder notariellem Erbvertrag zu regeln. Im Rahmen eines Einzeltestaments kann jeder der beiden Partner Verfügungen zugunsten des anderen Partners treffen, ihn als Erben einsetzen oder ihm ein Vermächtnis aussetzen. Einzeltestamente erzeugen grundsätzlich keine Bindungswirkung, können also vom Verfasser jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

 

Durch einen notariellen Erbvertrags können die nichtehelichen Partner wechselseitig eine Bindung des jeweils anderen Partners an die getroffenen erbrechtlichen Regelungen erreichen. Ein solcher Erbvertrag ist kostenpflichtig. Ist ein Erbvertrag erst einmal errichtet, so kann er von keinem der Beteiligten ohne weiteres wieder aufgehoben werden.

 

Die nichtehelichen Partner sind grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, was sie in ein Einzeltestament oder in einen beiderseitigen Erbvertrag regeln. Meist wird der Wunsch der Beteiligten eine Rolle spielen, den jeweils anderen für den Erbfall wirtschaftlich abzusichern. Bei Erbeinsetzung des jeweiligen Partners sollten die erbschaftssteuerlichen Aspekte ausreichend Berücksichtigung finden. Bei beachtlichem Vermögen sind Alternativen in Betracht zu ziehen, um die Erschaftssteuerlast zu mindern.

 

Wichtig ist weiter eine Regelung zur Frage, wer das Vermögen nach dem Tod des Letztversterbenden erhalten soll. Ohne eine solche Regelung fällt der Nachlass aufgrund gesetzlicher Erbfolge an die Verwandschaft des Letztversterbenden.