Das Geschiedenentestament bei gemeinsamen Kindern
Nach einer Scheidung ist es in der Regel so, dass die früheren Ehepartner kein Interesse daran haben, den Ex-Partner am eigenen Nachlass zu beteiligen. Zwar entfallen sämtliche erbrechtlichen Ansprüche des früheren Partners mit der Ehescheidung. Ein sogenanntes Geschiedenentestament ist dennoch oft sinnvoll und hilfreich.
Indirekt erbt der geschiedene Ehepartner dann, wenn zunächst nach dem Tod des Vaters oder der Mutter die eigenen Kinder erben und hiernach ein Kind ohne eigene Abkömmlinge und ohne testammentarische Verfügung verstirbt. Gesetzlicher Erbe des verstorbenen Kindes ist der andere Elternteil, mithin der geschiedenen Ehepartner. Handelte es sich bei dem verstorbenen Kind um das einzige Kind des Erblassers, wird der geschiedene Partner sogar zum Alleinerben.
Aber auch wenn die Kinder nicht versterben, aber zum Zeitpunkt des Todes von Vater oder Mutter noch minderjährig sind, kann der geschiedenen Ehepartner einen indirekten Zugang zum Vermögen des Erblassers erhalten. Der leibliche Elternteil übt nämlich die Verwaltungsbefugnis über den Erbteil, der dem minderjährigen Kind zusteht, aus.
Wer nach dem eigenen Tod eine indirekte Erbschaft bzw. Zugang zum Vermögen des geschiedenen Ehepartners über die gemeinsamen Kinder verhindern will, sollte daher ein Geschiedenentestament verfassen. Mit einer solchen letztwilligen Verfügung ist es problemlos möglich, dem geschiedenen Ehegatten auch den indirekten Weg zur Erbschaft zu verweigern, ohne die erbberechtigten Kinder zu benachteiligen.