Das Testament zugunsten von Enkelkindern
Großeltern können den Wunsch haben, die eigenen Kinder im Testament nicht zu bedenken, sondern bei der Erbfolge eine Generation zu überspringen und einen Enkelsohn oder eine Enkeltochter als Erben zu benennen. Eine solche Erbfolgeregelung ist rechtlich zulässig und unproblematisch möglich. In Deutschland gibt es keine gesetzliche Regelung, wonach man die eigenen Kinder zwingend als Erben einsetzen muss.
Grund für ein Testament zugunsten von Enkelkindern kann die gute materielle Situation der eigenen Kinder sein, welche im Falle des Todes der Eltern keine weitere finanzielle Unterstützung benötigen. Oder aber auch ein nachhaltig getrübtes Eltern-Kind-Verhältnis kann Anlass dazu geben, das Vermögen lieber gleich an die Enkelkinder weiterzugeben.
Mit der Erbeinsetzung der Enkelkinder sind zugleich die Kinder enterbt, mithin ist das Pflichtteilsrecht zu beachten. Dieser Pflichtteilsanspruch garantiert eine gesetzliche Mindestbeteiligung der nächsten Angehörigen bzw. des Ehegatten am Nachlass. Er entsteht immer dann, wenn die nächsten Familienmitglieder in einem Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Pflichtteilsansprüche lassen sich wirksam lediglich durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht des Pflichtteilsberechtigten verhindern. Lebzeitige Vermögensübertragungen an die Enkel können die Pflichtteilsrechte der eigenen Kinder reduzieren. Zwar lösen lebzeitige Schenkungen des Erblassers an Enkel einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch aus. Relevant für einen solchen Ergänzungsanspruch sind aber nur Schenkungen, die während der letzten zehn Jahre vor Eintritt des Erbfalls vorgenommen wurden.
Sind die Enkel noch minderjährig, unterstehen sie der elterlichen Sorge der Eltern. Die Eltern regeln mithin auch die finanziellen Angelegenheiten der minderjährigen Enkelkinder. Sofern die nicht gewünscht wird, erfordert dies eine testamentarische Regelung betreffen der Verwaltung des Nachlasses.