Das Ehegattentestament für verheiratete Eheleute oder eingetragenen Lebenspartner
Beim Ehegattentestament handelt es sich gemäß § 2265 BGB um eine Verfügung von Todes wegen, die ausschließlich von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden kann. Indem entsprechende Paare ihren gemeinsamen Nachlass regeln und die Aufteilung des Vermögens bestimmen, wird die gesetzliche Erbfolge abgeändert. Hierbei steht oft die Absicherung des überlebenden Partners im Vordergrund.
Grundsätzlich ist bei einem derartigen Testament der überlebende Ehepartner zumeist an die gemeinsam getroffenen Verfügungen nach dem ersten Erbfall gebunden. Ehegattentestamente können zu Lebzeiten gemeinsam widerrufen oder aufgehoben werden. Ein einzelner Partner dies kann dies nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Problematisch bei einem Ehegattentestament können jedoch Pflichtteilsansprüche nachrangiger Erben - z.B. gemeinsame Kinder - werden, so dass es sich oft als notwendig erweist, hier besondere Vorkehrungen zu treffen.
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB - eigenhändiges Testament - genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet, d.h. eigenhändig handschriftlich verfasst und unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet.
Eine letztwillige Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist - z.B. durch rechtskräftiges Scheidungsurteil. Das Gleiche gilt, wenn wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Die Verfügung ist aber dann nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.