Vor- und Nacherbschaft


Der Erblasser setzt eine Person als Vorerben ein, der die Erbschaft für einen Zeitraum nutzen kann. Der Nacherbe wird erst dann Erbe des Erblassers, wenn die Vorerbschaft endet. Durch die Anordnung einer Vor - und Nacherbschaft kann der Erblasser verhindern, dass die Substanz seines Nachlasses vom Vorerben verbraucht wird. Dem Vorerben gebühren lediglich die Nutzungen der Vorerbschaft.

Der Nachlass kann hierdurch für minderjährige Erben gesichert werden, bis diese ein bestimmtes Alter (beispielsweise das 25. Lebensjahr) erreicht haben.

Überschuldete Vorerben können vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ihrer Gläubiger in den Nachlass geschützt werden.