Testamentsvollstreckung
Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung ist die Abgabe der Verwaltung des Vermögens oder bestimmter Teile des Vermögens des Erblasser in fremde Hände, also nicht in die Hände des eigentlichen Erben. Dies ist sinnvoll, wenn der Erblasser befürchten muss, dass seine Erben sich im Erbfall nicht einigen können und die von ihm angeordnete Nachlassverteilung nicht reibungslos funktionieren wird - etwa, weil eine Vielzahl von Vermächtnissen und Auflagen im Testament vorgesehen sind.
Auch in den Fällen, in denen einzelne Erben nicht die zur Verwaltung eines größeren Vermögens, wie etwa häufig in Fällen der Unternehmensnachfolge, erforderliche Sachkenntnis besitzen, ist dringend zur Anordnung der Testamentsvollstreckung zu raten. Ganz üblich ist eine Testamentsvollstreckung übrigens bei Vorhandensein von Minderjährigen als Erben.
Dauer der Testamentsvollstreckung
Das Gesetz regelt nicht, zu welchem Zeitpunkt die Testamentsvollstreckung exakt endet. Es geht vielmehr davon aus, dass mit der Erledigung sämtlicher, dem Testamentsvollstrecker übertragener Aufgaben die Testamentsvollstreckung per se beendet. Zunächst ist allein dasjenige maßgeblich, was der Erblasser hinsichtlich der Beendigung der Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Nur in § 2210 BGB ist eine zeitliche Höchstgrenze vorgesehen, im Übrigen steht der Beendigungszeitpunkt zur Disposition des Erblassers. In der Regel ist die vollständige Aufgabenerfüllung, insbesondere bei einer Abwicklungsvollstreckung, das Ende der Testamentsvollstreckung.
Vergütung des Testamentvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat (2221 BGB).
Nach der gesetzlichen Regelung ist es damit primär Sache des Erblassers, die Vergütung des Testamentsvollstreckers festzusetzen. Die Wahlfreiheit des Erblassers eröffnet ihm die Möglichkeit, die Vergütung nach seinen ureigenen Vorstellungen zu gestalten. Er kann daher die Vergütung völlig ausschließen, die Bestimmung über die Vergütung dem Testamentvollstrecker oder einem Dritten überlassen, eine Zeitvergütung, eine Vergütung nach Vergütungstabellen oder eine Pauschalvergütung festlegen.