Pflichtteilsentziehung
Der Pflichtteil kann nur beim Vorliegen besonderer Gründe entzogen werden. Beispiele sind schwere Straftaten gegen den Erblasser und dessen nahe Angehörige, also etwa ein Mordversuch, aber auch eine schwere Körperverletzung und eine sonstige Körperverletzung, die eine schwere Verletzung der geschuldeten Achtung darstellt.
Hinzu kommen muss der Nachweis von dieser Tat und der Umstand, dass sie dem Betroffenen nicht verziehen wurde. Auch die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht rechtfertigt die Entziehung des Pflichtteils. Familiäre Zerwürfnisse und der bloße Abbruch der Kontakte reichen für eine Pflichtteilsentziehung dagegen nicht aus.
Die Pflichtteilsentziehung muss im Testament ausdrücklich angeordnet werden! Die Anordnung der Enterbung reicht für den Pflichtteilsentzug nicht aus.