Lebzeitige Schenkungen
Grundsätzlich bestehen gegen lebzeitige Schenkungen aus rechtlicher Sicht keine Einwände. Solange der Erblasser geschäftsfähig ist, kann er mit seinem Vermögen machen, was er will. Solche lebzeitigen Schenkungen sind in aller Regel auch wirksam und mindern den Wert des Nachlasses. Hat der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten weitergegeben, dann gibt es gegebenenfalls gar nichts mehr zu vererben.
Zu beachten ist jedoch, dass im Erbfall unter Umständen das Erbrecht des Beschenkte geschmälert wird oder dieser sogar das Geschenkte wieder herauszugeben hat. Aus diesem Grund geben Sie bitte an, wenn Sie eine lebzeitige Schenkung planen oder schon durchgeführt haben.