Beteiligungen an Gesellschaften
Wenn Sie als Erblasser unternehmerisch tätig sind, fallen unternehmerische Beteiligungen oder ganze Gesellschaften in den Nachlass. Dann treffen oft erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen aufeinander. Hier ist im Rahmen der Testamentgestaltung Sorge dafür zu tragen, dass die erbrechtlichen Anordnungen mit den gesellschaftsrechtlichen Regelungen im Gleichklang stehen! Das Gesellschaftsrecht geht nämlich im Regelfall dem Erbrecht vor. Bitte teilen Sie uns deshalb Ihre Beteiligungen an Gesellschaften mit!