Zugriff Beschränkungen
Bis zur Volljährigkeit der minderjährigen Erben sind grundsätzlich die sorgeberechtigten Eltern für die Vermögensverwaltung zuständig. Wenn Sie den anderen Elternteil oder die Eltern von der Vermögensverwaltung ausschließen möchten, muss das Testament einen Vormund für die minderjährigen Kinder bestimmen.
Eltern minderjähriger Kindern sollten stets im Testament einen Vormund für den Fall bestimmen, dass sie beide vor der Volljährigkeit ihrer Nachkommen versterben. Grundsätzlich kann jede Person als Vormund im Testament bestimmt werden.
Durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann die Verwaltung des Nachlasses auch noch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, etwa bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes, einer dritten Person übertragen werden. Dies macht insbesondere im Bereich der Unternehmensnachfolge Sinn, wenn die Reife zur Führung eines Unternehmens möglicherweise noch nicht gegeben ist.