Vermächtnisse
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über.
Wenn Sie aber einem Erben oder sonstigen Dritten nur bestimmte einzelne Nachlassgegenstände zuwenden wollen (z.B. Familienerbstücke, persönliche Gegenstände, Hausrat oder eine bestimmte Geldsumme), dann können Sie dies nur erreichen, wenn Sie in Ihrem Testament oder Erbvertrag ein sog. Vermächtnis anordnen.
Mit einem Vermächtnis erwirbt der Begünstigte den Gegenstand nicht automatisch. Sie begründen für den Begünstigten (Vermächtnisnehmer) lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben auf Leistung des vermachten Gegenstands.
Ein Vermächtnis an einen Erben bezeichnet man als Vorausvermächtnis, da dieser Erbe einen bestimmten Gegenstand noch vor der Erbauseinandersetzung, also im Voraus, erhalten soll.