Ersatzerben


Kein Erblasser kann sich darauf verlassen, dass sein – gesetzlicher oder testamentarischer – Erbe nicht bereits vorzeitig und vor Erleben des Erbfalls verstirbt. Der gleiche Fall tritt ein, wenn der ins Auge gefasste Erbe gar nicht erben will, sondern auf seinen Erbteil verzichtet oder wenn der Erbe den Erbfall zwar erlebt, sich dann aber dafür entscheidet die Erbschaft nicht anzunehmen und die Ausschlagung erklärt. Diese und noch weitere Sachverhalte können die vom Erblasser eigentlich gewünschte Erbfolge verhindern. Hier besteht die Möglichkeit, für den weggefallenen Erben einen Ersatzerben zu bestimmen.