Aktuelles aus dem Erbrecht
Änderung der Schlusserbenstellung - die Bindung eines Ehegattentestaments
Einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament mit bindender Schlusserbeneinsetzung der Abkömmlinge kann ohne weitere Anhaltspunkte regelmäßig nicht allein im Wege der ergänzenden Auslegung entnommen werden, dass dem überlebenden Ehegatten die zur Einrichtung eines sogenannten Behindertentestaments erforderlichen Eingriffe (Bestellung eines Testamentsvollstreckers und Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft) in die Vollerbenstellung des Schlusserben gestattet sein sollen.(OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 23.10.2023 – 21 W 69/23)
Fristbeginn für die Ausschlagung des Erbes aufgrund Testaments
Die Frist zur Ausschlagung der Erbenstellung bei einer gewillkürten Erbfolge beginnt nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht (Testamentseröffnung). Dies gilt unabhängig davon, ob ein Bedachter von der Verfügung bereits zuvor auf andere Weise Kenntnis erlangt hat.(OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.7.2023 – 3 Wx 91/23)
Urlaubsreise und Testamenterrichtung
Wird ein Testament für den Fall errichtet, dass der Verfasser „nicht aus dem Urlaub zurückkommt“, stellt dies in der Regel nur das Motiv der Testamentserstellung dar, jedoch keine rechtliche Bedingung für die darin getroffenen letztwilligen Verfügungen. Dies gilt vor allem dann, wenn nach Urlaubsrückkehr das Testament nicht geändert wird.(LG Hagen Teilurteil vom 2.6.2023 – 4 O 265/22)
Betreuung bedeutet nicht automatisch Testierunfähigkeit
Auch zugunsten von unter Betreuung stehenden Personen wird deren Testierfähigkeit von Gesetzes wegen vermutet. Selbst bei Vorliegen von Störungen der Geistestätigkeit gibt es keinen Automatismus aufgrund dieser Tatsache, der regelhaft zu einer Vermutung der Testierunfähigkeit des Betreuten führt. Die Testierfähigkeit ist – wie die Heiratsfähigkeit – eine besondere Form der Geschäftsfähigkeit. Eine Betreuung bedeutet deshalb nicht automatisch Testierunfähigkeit.
(OLG Rostock Beschluss vom 11.4.2023 – 3 W 74/21)