Erbrechtliche Begriffe


A

Abkömmlinge

Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen einer Person. Nachkommen sind die Kinder (unabhängig davon, ob ehelich oder nichtehelich geboren), Enkel, Urenkel, u.s.w. . Unter Nachkommen versteht man aber auch die Adoptivkinder.


B

Bankguthaben des Erblassers

Ist ein Kunde einer Bank verstorben, kann die Bank von demjenigen, der nun über das Bankguthaben verfügen will, verlangen, ihr einen Erbschein, ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder eine Ausfertigung bzw. eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung zusammen mit der Eröffnungsniederschrift vorzulegen. Nur wer darin als Erbe oder Testamentvollstrecker aufgeführt ist, wird von der Bank als berechtigt angesehen, über das Bankguthaben zu verfügen.


Bestattungspflicht

Die Pflicht zur Bestattung und damit die Totenfürsorge trifft in erster Linie denjenigen, den der Erblasser damit betraut hat. Im Übrigen trifft diese Pflicht die nächsten Angehörigen, in der Regel nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestattungsgesetze. Die Pflicht kann daher auch den Nichterben treffen und vor allem auch denjenigen, der die Erbschaft zum Beispiel wegen Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen hat.


D

Dürftigkeit des Nachlasses

Der Nachlass wird als dürftig bezeichnet, wenn er nicht einmal zur Deckung der Verwaltungskosten ausreicht. Weist der Erbe dies nach, wird seine Haftung auf die Erbschaft beschränkt. der Erbe kann sich direkt gegenüber dem Nachlassgläubiger auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Eine Frist ist dafür nicht zu beachten.

 


E

Enterbung

Eine Enterbung liegt vor, wenn der Verstorbene Angehörige, die nach gesetzlicher Erbfolge erben würden, in seiner letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) grundlos von der Erbschaft ausschließt, entweder durch explizite Erklärung oder Nichterwähnung. Enterbte Verwandte, welche pflichteilsberechtigt sind, können den oder die Erben auf Zahlung des Pflichtteils in Anspruch nehmen.

 


F

Fiktiver Nachlass

Der fiktive Nachlass ist die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Wenn ein Nachlass durch lebzeitige Schenkungen geschmälert wurde, wird der Erbteil (oder Pflichtteil) fiktiv um den Betrag ergänzt, der sich ergäbe, wenn der Schenkungsbetrag zum Nachlass hinzugerechnet würde.

 


G

Gesamthandsgemeinschaft

Wenn mehrere Personen erben, bildet diese Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft, die den Nachlass - bis zur Auseinandersetzung - gemeinschaftlich verwaltet.

 


H

Handschriftliches Testament

Ein handschriftliches Testament wurde komplett von Hand verfasst und unterzeichnet.

 


I

Inventar

Das Inventar ist eine Auflistung des gesamten Besitzstands eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt, also sowohl des Vermögens als auch der Schulden.

 


J

Jastrow'sche Klausel

Die sog. Jastrow´sche Klausel ist eine Gestaltungsmöglichkeit zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen bei gemeinschaftlichen Testamenten. Setzen sich Eheleute (wie z.B. beim "Berliner Testament") gegenseitig zu Erben ein, so sind die Abkömmlinge im sog. ersten Erbfall (dem Tod des zuerst Versterbenden) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Damit steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu, der für den überlebenden Ehegatten teilweise existenzbedrohende Folgen haben kann.


K

Kleiner Pflichtteil

Der kleine Pflichtteil spielt eine Rolle bei Ehegatten, die im Güterstand der  Zugewinngemeinschaft leben und enterbt wurden oder ihre testamentarische bzw. erbvertragliche Begünstigung ausgeschlagen haben. Sie wählen entweder den großen Pflichtteil oder den kleinen Pflichtteil. Der kleine Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zzgl. des errechneten Zugewinns.


L

Letztwillige Verfügung

Letztwillige Verfügung steht für ein Testament oder einen Erbvertrag.


M

Miterben

Mehrere Miterben bilden zusammen eine Erbengemeinschaft.


N

Nachlass

Als Nachlass bezeichnet man die Hinterlassenschaft eines Verstorbenen in ihrer Gesamtheit. Hierbei handelt es sich also neben dem Vermögen und den Verpflichtungen auch um den gesamten privaten Besitz, der nach dem Tod unter den Erben verteilt wird.


S


Schlusserbe

Als Schlusserbe wird eine Person bezeichnet, die in einem gemeinschaftlichen Testament auf den Tod des letztversterbenden Ehegatten (oder registriertem Partner), der Vollerbe (und nicht nur Vorerbe) wird, zur Erbschaft berufen ist.


T


Testament

Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, eine Regelung für den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet.

Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben.


V


Vermächtnis

Ein erbrechtliches Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, ohne dass der mit dem Vermächtnis Bedachte  als Erbe eingesetzt wird.

Vorempfänge

Bedenkt ein Erblasser einen oder mehrere Abkömmlinge bereits zu Lebzeiten in Form der Schenkung oder gemischten Schenkung, bezeichnet man dies als Vorempfang. Solche Vorempfänge führen denk logisch zu einer unterschiedlichen Beteiligung der Abkömmlinge am Vermögen des Erblassers, betrachtet man Zuwendungen zu seinen Lebzeiten und nach seinem Tod gemeinsam.

Vorerbschaft

Mit dem Eintritt der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und die Erbschaft fällt dem Nacherben an . In der Folge ist der Vorerbe zur Herausgabe des Nachlasses verpflichtet. Ferner muss er auf Verlangen Rechenschaft ablegen.