Amtliche Verwahrung handschriftlicher Testamente
Die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist ein Verfahren zur Aufbewahrung von Testamenten und
Erbverträgen (letztwillige Verfügungen von Todes wegen). Sie sichert Testamente und Erbverträge vor Verlust und Verfälschungen und gewährleistet eine
Eröffnung im Todesfall.
Vor einem Notar aufgenommene Testamente sind in die besondere amtliche Verwahrung zu geben, bei Erbverträgen
haben die Parteien die Möglichkeit zu entscheiden, ob das Gericht oder der Notar die Urkunde verwahrt.
Eigenhändige handschriftliche Testamente können in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden.
Eine Einsicht in das Testament sowie eine Herausgabe (Rücknahme) aus der besonderen amtlichen Verwahrung ist zu jeder Zeit
möglich.
Sofern Sie ein gemeinschaftliches Testament hinterlegt haben, ist eine Herausgabe nur möglich, sofern alle Testierenden die
Rücknahme persönlich beantragen.
Die besondere amtliche Verwahrung wird zusätzlich im Zentralen Testamentsregister
gespeichert.
Die besondere amtliche Verwahrung erfolgt auf Antrag. Bei notariellen Testamenten
übernimmt dies der Notar. Bei eigenhändigen Testamenten kann der Antrag schriftlich oder mündlich gestellt werden.