Bei der Testamentserrichtung gibt es einige Spielregeln zu beachten!
Jeder Bürger in Deutschland ist ab dem 16 . Lebensjahr testierfähig und darf somit ein Testament errichten. Bis zur Volljährigkeit ist die Testierfähigkeit des Erblassers jedoch eingeschränkt. Er kann eine letztwillige Verfügung nur durch ein öffentliches Testament erstellen. Allerdings muss auch in diesem Fall ein gesetzlicher Vertreter (Eltern) nicht zustimmen. Der Erblasser muss im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten sein und auch die Bedeutung eines Testaments sowie der damit verbundenen Rechte und Pflichten erkennen können. Dabei können auch betreute Personen testierfähig sein und dürfen ihren letzten Willen ohne Zustimmung des Betreuers verfassen. Jedoch gelten Personen, die unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung leiden nicht als testierfähig.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit. Für Vorsorgevollmachten und Erbverträge muss man geschäftsfähig sein. Für Testamente kommt es dagegen auf die Testierfähigkeit an. Bei Erwachsenen gibt es zwischen der Geschäftsfähigkeit und der Testierfähigkeit keinen Unterschied. Beide Fähigkeiten fragen danach, ob der Erblasser seinen Willen noch frei bilden und äußern konnte.
Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Zwingend erforderlich ist hierbei, dass der Erblasser seinen letzten Willen insgesamt handschriftlich niederlegt. Werden Teile des Testaments nicht handschriftlich niedergelegt, so sind diese unwirksam. Die Eigenhändigkeit soll sicher stellen, dass die Verfügungen tatsächlich alle vom Erblasser stammen.
Gründe, die für ein eigenhändiges Testament sprechen sind:
Dem Erblasser kann als Alternative zum eigenhändigen Testament ein öffentliches Testament errichten. Hierfür stehen ihm drei Möglichkeiten zur Seite. Die Errichtung durch mündliche Erklärung des letzten Willens durch den Erblasser vor einem Notar, zum anderen durch Übergabe einer offenen Schrift an den Notar, verbunden mit der Erklärung, dass es sich dabei um den letzten Willen handelt. Die Übergabe einer verschlosssenen Schrift an den Notar mit der Erklärung, dass diese den letzten Willen enthalte, stellt die dritte Möglichkeit dar.
Gründe, die für ein öffentliches Testament sprechen sind:
Wir entwerfen auf Wunsch für Sie einen Testamentsentwurf. Auf dieser Grundlage können Sie Ihr Testament eigenhändig errichten und in amtliche Verwahrung geben. Alternativ steht Ihnen die Möglichkeit offen, den Testamentsentwurf für die Errichtung eines öffentliches Testament zu nutzen.